AKTUELLE INFORMATIONEN DES KULTUSMINISTERIUMS ZUR ÜBERPRÜFUNGSPFLICHT BEI DER ZULASSUNG STUDIERENDER
Am 1. März 2020 trat das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) in Kraft. Ziel des Gesetzes ist, unter anderem Schulkinder wirksam vor Masern zu schützen.
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach § 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Personen, die an Schulen tätig werden sollen, vor Beginn ihrer Tätigkeit nachweisen müssen, dass sie durch zwei Masernimpfungen ausreichend gegen Masern geimpft oder gegen Masern immun sind.
Dies gilt auch für Studierende, die ein Orientierungspraktikum, ein Schulpraxissemester bzw. Integriertes Semesterpraktikum oder weiteres Praktikum im Rahmen des Lehramtsstudiums oder lehramtsbezogenen Studiums absolvieren möchten. Der erforderliche Nachweis kann auf folgende Weisen erbracht werden:
durch einen Impfausweis („Impfpass“) oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht (hierfür sind zwei Masernimpfungen erforderlich) oder
ein ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt oder
ein ärztliches Zeugnis darüber, dass aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann (Kontraindikation) oder
eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.
Das Kultusministerium bittet darum, der Schulleitung der Schule, an der die Schulpraxisphase absolviert wird, spätestens vier Wochen vor Beginn der Tätigkeit bzw. schnellstmöglich einen der oben genannten Nachweise zukommen zu lassen. Der Nachweis ist nur von Personen zu erbringen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind.
Die Information des Kultusministeriums im Wortlaut sowie eine Musterbescheinigung sind angehängt.